Inflationsausgleichsprämie: Umsetzung und Alternativen für 2025

5 Minuten Lesezeit
Zuletzt aktualisiert:
October 24, 2024
Vivecca Frank
Vivecca Frank
Eine blonde Frau mit Laptop unter dem Arm steht lächeln in einem hell eingerichteten Büro

Das Ende der Inflationsausgleichsprämie – wie HR jetzt die Mitarbeiterbindung fördern kann

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Jeanette Matheis

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Key Take-Aways

  • Auslaufen der Inflationsausgleichsprämie zum Ende 2024
    Die steuerfreie Sonderzahlung von bis zu 3.000 Euro, die Unternehmen nutzen konnten, um Mitarbeitende finanziell zu entlasten, endet zum 31. Dezember 2024. Dies bedeutet, dass HR-Verantwortliche künftigandere Wege finden müssen, um weiterhin Nettolohnoptimierungen anzubieten.
  • Herausforderungen für Arbeitgeber
    Das Ende der Prämie stellt Unternehmen vor die Herausforderung, alternative Maßnahmen zur Nettolohnoptimierung zu finden, um die Motivation der Mitarbeitenden aufrechtzuerhalten und die Bindung zu fördern. Ohne neue Maßnahmen könnte die Gefahr steigen, qualifizierte Fachkräfte an Wettbewerber zu verlieren.
  • Mögliche Alternativen für 2025
    Unternehmen können nach dem Auslaufen der Inflationsausgleichsprämie auf alternative, steueroptimierte Benefits zurückgreifen, wie z. B. Essens- oder Fahrtkostenzuschüsse und die betriebliche Altersvorsorge. Diese Maßnahmen bieten weiterhin die Möglichkeit, den Nettolohn der Mitarbeitenden zu optimieren und langfristig die Motivation zu sichern.

Die Inflationsausgleichsprämie läuft 2024 aus. Damit fällt ein wichtiger Hebel zur Nettolohnoptimierung weg. Welche Alternativen haben Unternehmen, um die Mitarbeiterbindung künftig zu stärken? In diesem Blogpost zeigen wir Ihnen, wie Sie den Wegfall der Prämie durch die passenden Mitarbeiter-Benefits kompensieren können.

Was ist die Inflationsausgleichsprämie?

Die Inflationsausgleichsprämie ist eine steuerfreie Sonderzahlung von bis zu 3.000 Euro, die Arbeitgeber an ihre Mitarbeitenden auszahlen können, um die gestiegenen Lebenshaltungskosten auszugleichen. Da sie steuer- und sozialversicherungsfrei ist, stellt die Inflationsausgleichsprämie sowohl für Arbeitnehmende als auch Arbeitgeber eine vorteilhafte Möglichkeit dar, zusätzliche Leistungen zu gewähren, ohne dass diese mit hohen Abzügen belastet werden.

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Hintergrund und Entscheidungen der Bundesregierung

Die Prämie wurde als Reaktion auf die anhaltende Inflation und die gestiegenen Lebenshaltungskosten eingeführt. Mit diesem Instrument wollte die Bundesregierung Arbeitnehmende entlasten und gleichzeitig die Konjunktur stützen. Die Entscheidung für eine steuerfreie Prämie sollte  den Verwaltungsaufwand minimieren und Unternehmen die Möglichkeit geben, ihre Mitarbeitenden direkt zu unterstützen.

Die Prämie bietet drei entscheidende Vorteile:

  1. Mitarbeiterbindung: Finanzielle Entlastungen erhöhen die Zufriedenheit und Motivation der Mitarbeitenden und schaffen eine Bindung.
  2. Steuer- und Abgabenfreiheit: Bis zu 3.000 Euro netto ohne zusätzliche Belastung. So kommt der Bonus auch direkt an.
  3. Arbeitgebermarke: Unternehmen positionieren sich als sozial verantwortungsbewusst und zeigen Wertschätzung.

Seit der Einführung der Inflationsausgleichsprämie haben fast drei Viertel der deutschen Unternehmen diese Möglichkeit genutzt, um ihre Mitarbeitenden zu unterstützen.

Wie lange ist die Inflationsausgleichsprämie noch verfügbar?

Die Inflationsausgleichsprämie kann nur noch bis zum 31. Dezember 2024 ausgezahlt werden. Ab 2025 entfällt diese Möglichkeit und damit ein wichtiger Hebel zur Mitarbeiterbindung und Nettolohnoptimierung. Unternehmen stehen dann vor der Herausforderung, alternative Maßnahmen zu finden, um die entstandene Lücke zu füllen und die Motivation ihrer Mitarbeitenden aufrechtzuerhalten.

Welche Probleme ergeben sich aus dem Auslaufen der Inflationsausgleichsprämie?

Das Ende der Inflationsausgleichsprämie stellt viele Unternehmen vor große Herausforderungen. Da die Prämie steuer- und sozialversicherungsfrei war, konnten Arbeitgeber die Nettovergütung ihrer Mitarbeitenden deutlich erhöhen, ohne dass zusätzliche Lohnnebenkosten entstanden.

Mit dem Wegfall dieses Instruments müssen Unternehmen nun andere Wege finden, um weiterhin attraktive Zusatzleistungen anbieten zu können. Einer der größten Nachteile des Auslaufens der Inflationsausgleichsprämie ist der Verlust eines effektiven Mittels zur Nettolohnoptimierung.

Arbeitgeber, die keine alternativen Maßnahmen zur Nettolohnoptimierung ergreifen, könnten feststellen, dass ihre Mitarbeitenden künftig weniger motiviert sind. Die Gefahr, qualifizierte Fachkräfte an die Konkurrenz zu verlieren, wird damit höher. Welche Alternativen Sie 2025 haben, erfahren Sie in unserer Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Ende der Inflationsausgleichsprämie.

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Für wen gilt die Inflationsausgleichsprämie?

Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmenden Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie, wenn der Arbeitgeber entscheidet, diese auszuzahlen. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, die Prämie an alle Mitarbeitenden auszuschütten, die Entscheidung liegt beim Arbeitgeber.

Wichtig ist jedoch, dass im Falle einer Auszahlung der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet wird. Das bedeutet, dass Arbeitgeber keine willkürlichen Unterschiede bei der Vergabe der Prämie machen dürfen. Arbeitnehmende in Teilzeit oder Elternzeit können die Prämie ebenfalls erhalten.

Da sie steuerfrei ist, profitieren auch Mitarbeitende, die vorübergehend keine Lohnsteuer zahlen, vollumfänglich von dieser Zahlung. Arbeitgeber sollten jedoch transparent kommunizieren, wer die Prämie erhält und warum, um Missverständnisse oder Konflikte im Team zu vermeiden.

Mitarbeitende profitieren direkt von der Inflationsausgleichsprämie.

Wichtig für Arbeitgeber: Wer darf die Prämie ausschütten?

Die Prämie kann ausschließlich vom Arbeitgeber an seine Mitarbeitenden ausgezahlt werden. Der Staat übernimmt keine Kosten oder Verantwortung für die Auszahlung der Prämie, sondern hat lediglich den steuerlichen Rahmen geschaffen, um diese Zahlungen zu ermöglichen. Unternehmen können die Prämie entweder als Einmalzahlung oder in mehreren Raten ausschütten, solange der Gesamtbetrag die Obergrenze von 3.000 Euro pro Mitarbeitendem nicht überschreitet.

Ist die Inflationsausgleichsprämie steuerfrei?

Die steuer- und sozialversicherungsfreie Ausgestaltung der Inflationsausgleichsprämie ist einer der Hauptgründe, warum sie bei Unternehmen so beliebt war. Doch was genau bedeutet diese Steuerfreiheit, und wie wirkt sie sich auf die Steuererklärung der Mitarbeitenden aus?

Steuerfreiheit

Die Inflationsausgleichsprämie ist vollständig steuerfrei. Das bedeutet, dass weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmende Lohnsteuer oder sonstige Abgaben auf die Auszahlung entrichten müssen. Unternehmen können ihren Mitarbeitenden so eine spürbare Nettoentlastung bieten, ohne dass zusätzliche Kosten entstehen.

Sozialversicherungsfreiheit

Neben der Steuerfreiheit ist die Inflationsausgleichsprämie auch von Sozialversicherungsabgaben befreit. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber keine zusätzlichen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung abführen müssen. Diese Abgabenfreiheit macht die Prämie zu einem idealen Instrument zur Nettolohnoptimierung.

Steuererklärung der Arbeitnehmenden

Für die Mitarbeitenden ist die Inflationsausgleichsprämie besonders attraktiv, da sie in der Steuererklärung nicht angegeben werden muss. Da die Prämie vollständig steuerfrei ist, beeinflusst sie das zu versteuernde Einkommen nicht.

Wie wird die Inflationsausgleichsprämie in der Buchhaltung abgewickelt?

Für viele Unternehmen stellt sich die Frage, wie die Inflationsausgleichsprämie buchhalterisch behandelt wird und wie die Auszahlung abgewickelt werden sollte. Da die Prämie steuerfrei ist, gelten spezielle Regeln für die Verbuchung und Lohnabrechnung.

Auszahlung und Rückforderung

Die Prämie wird direkt vom Arbeitgeber an die Mitarbeitenden ausgezahlt. Es gibt keine Möglichkeit, die ausgezahlten Beträge vom Staat zurückzufordern oder abzusetzen, da die Prämie vollständig steuerfrei und freiwillig ist. Unternehmen müssen jedoch sicherstellen, dass sie die Prämie korrekt in der Lohnbuchhaltung erfassen, um steuerliche Probleme zu vermeiden.

Buchung und Lohnabrechnung

In der Lohnbuchhaltung wird die Inflationsausgleichsprämie als steuerfreier Lohnbestandteil verbucht. Bei DATEV können beispielsweise die Konten SKR 03: 4136 oder SKR 04: 6036 genutzt werden, um die Zahlung korrekt zu erfassen. Da die Prämie steuerfrei ist, muss sie gesondert in der Lohnabrechnung ausgewiesen werden.

Die steuerfreie Prämie muss gesondert ausgewiesen werden.

Vor- und Nachteile der Inflationsausgleichsprämie

Die Inflationsausgleichsprämie bietet zahlreiche Vorteile, sowohl für Arbeitgeber als auch für die Arbeitnehmenden. Doch mit dem Auslaufen der Prämie zum Ende des Jahres 2024 müssen sich Unternehmen nun mit dem Verlust der Prämie auseinandersetzen.

Vorteile

  • Steuer- und Abgabenfreiheit: Die Prämie ist vollständig steuer- und sozialversicherungsfrei, was sie zu einem äußerst attraktiven Instrument zur Nettolohnoptimierung macht.
  • Flexibilität: Arbeitgeber können die Prämie flexibel gestalten und entweder als Einmalzahlung oder in mehreren Raten auszahlen.
  • Mitarbeiterbindung: Durch die finanzielle Entlastung können Unternehmen die Zufriedenheit und Motivation ihrer Mitarbeitenden steigern.

Nachteile

  • Zeitliche Begrenzung: Da die Prämie nur bis Ende 2024 ausgezahlt werden kann, ist sie keine langfristige Lösung.
  • Keine gesetzliche Verpflichtung: Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, die Prämie auszuzahlen, was zu Ungleichheiten und Konflikten innerhalb des Unternehmens führen kann.
  • Verlust eines effektiven Instruments: Mit dem Wegfall der Prämie verlieren Unternehmen einen effektiven Hebel zur Nettolohnoptimierung.

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Umsetzung der Inflationsausgleichsprämie als Gehaltserhöhung oder Weihnachtsgeld?

Eine Möglichkeit, die Inflationsausgleichsprämie nach ihrem Auslaufen zu ersetzen, ist die Umwandlung in eine Gehaltserhöhung oder eine steuerfreie Weihnachtsgeldzahlung. Diese Maßnahmen sind jedoch mit höheren Lohnnebenkosten verbunden und bieten nicht die gleichen steuerlichen Vorteile wie die Prämie. Unternehmen sollten daher prüfen, ob alternative steueroptimierte Benefits wie Essenszuschüsse oder Fahrtkostenzuschüsse eine geeignetere Option darstellen.

Nettolohnoptimierung: Der Schlüssel zu zufriedenen Mitarbeitenden

Eine klassische Gehaltserhöhung führt oft zu einem geringeren Nettozuwachs als erwartet, da zusätzliche Sozialabgaben und Steuern anfallen. Die Nettolohnoptimierung stellt eine clevere Lösung dar: Mit Hilfe steuerbegünstigter Benefits können Arbeitgeber das Nettogehalt erhöhen, ohne dass sich die Bruttolohnkosten signifikant erhöhen. Diese Strategie bietet eine mögliche Alternative zur Inflationsausgleichsprämie.

Um Ihnen den Einstieg zu erleichtern, haben wir eine detaillierte Übersicht erstellt, die zeigt, wie Sie die Nettolohnoptimierung mithilfe steuerbegünstigter Benefits effektiv gestalten können, um langfristig die Motivation und Zufriedenheit Ihrer Mitarbeitenden zu sichern. Diese Alternativen können nicht nur die Lücke schließen, die das Auslaufen der Inflationsausgleichsprämie hinterlässt, sondern sie bieten auch die Möglichkeit, eine nachhaltige und steueroptimierte HR-Strategie für 2025 zu entwickeln.

Essenszuschüsse: Eine Alternative mit Zusatznutzen

Essenszuschüsse sind eine beliebte Option, um den Nettolohn der Mitarbeitenden zu steigern und gleichzeitig steuerliche Vorteile zu nutzen. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitenden Zuschüsse für Mahlzeiten in Form von digitalen Essensmarken oder physischen Guthabenkarten gewähren, die in Restaurants oder Supermärkten eingelöst werden können. Diese Zuschüsse sind bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei und erhöhen direkt das verfügbare Einkommen der Mitarbeitenden.

Essenszuschüsse bis zu 7,23 Euro pro Arbeitstag sind steuerfrei, wenn die Zuschüsse in Form von Essensmarken oder Guthabenkarten ausgegeben werden. Sie können auch genutzt werden, um die Bindung an das Unternehmen zu stärken, da sie einen direkten und praktischen Nutzen im Alltag bieten.

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Fahrtkostenzuschüsse: Mobilität fördern und dabei Steuern sparen

Ein weiterer Weg, die Nettolöhne Ihrer Mitarbeitenden zu optimieren, sind Fahrtkostenzuschüsse, beispielsweise als flexibles Mobilitätsbudget. Unternehmen können ihren Mitarbeitenden steuerfreie Zuschüsse für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder für die Anfahrt mit dem eigenen Fahrzeug gewähren. Diese Leistung kann auf Dauer sogar die Entscheidung für den Arbeitsplatz beeinflussen, wenn Mitarbeitende merken, dass das Unternehmen ihre Pendelkosten reduziert.

Der Fahrtkostenzuschuss ist ebenfalls steuerfrei, solange er für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel genutzt wird. Für Fahrten im eigenen Fahrzeug sind die Zuschüsse bis zu einer gewissen Grenze steuerlich begünstigt. So unterstützen Sie nicht nur die Mobilität Ihrer Mitarbeitenden, sondern helfen ihnen auch, die tägliche finanzielle Belastung zu reduzieren.

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Betriebliche Altersvorsorge: Langfristige Bindung durch Zukunftsvorsorge

Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist eine weitere Alternative zur Inflationsausgleichsprämie, die gleichzeitig als Mittel zur langfristigen Bindung von Mitarbeitenden genutzt werden kann. Unternehmen können dabei Beiträge zur Altersvorsorge leisten, die steuerlich begünstigt sind. Das bedeutet, dass weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmende für diese Beiträge Steuern oder Sozialabgaben entrichten müssen. Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist also eine tolle Möglichkeit, um Mitarbeitenden einen echten Mehrwert zu bieten und ihre finanzielle Zukunft zu sichern.

Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge sind bis zu einer jährlichen Höchstgrenze steuerfrei und sozialversicherungsfrei. Für Unternehmen, die eine langfristige Bindung ihrer Mitarbeitenden anstreben ist die bAV also eine attraktive Möglichkeit, um den Lohn ohne hohe Abzüge zu ergänzen.

Fazit: Die passende Strategie für 2025 finden

Durch das Auslaufen der Inflationsausgleichsprämie verlieren Unternehmen ein wirksames Mittel zur Entlastung ihrer Mitarbeitenden. Die Lücke kann jedoch durch alternative, steueroptimierte Benefits geschlossen werden, die ebenfalls erhebliche Vorteile bieten. Mit der richtigen Strategie und einer transparenten Kommunikation können Unternehmen den Übergang erfolgreich gestalten und ihre Mitarbeitenden langfristig motivieren.

Essenszuschüsse, Fahrtkostenzuschüsse und die betriebliche Altersvorsorge sind nur einige der Möglichkeiten, wie Sie den Nettoverdienst Ihrer Mitarbeitenden auch ohne die Inflationsausgleichsprämie optimieren können. Es lohnt sich, eine ganzheitliche HR-Strategie zu entwickeln, die genau auf die Bedürfnisse und Erwartungen Ihrer Mitarbeitenden zugeschnitten ist. Wenn Sie wissen möchten, wie Sie diese und weitere Maßnahmen in Ihrem Unternehmen umsetzen können, dann laden Sie jetzt unsere Schritt-für-Schritt-Anleitung „Das Ende der Inflationsausgleichsprämie: Wie HR-Verantwortliche jetzt die Mitarbeiterbindung fördern können”  herunter:

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Disclaimer

Wir machen darauf aufmerksam, dass die Inhalte unserer Internetseite (auch etwaige Rechtsbeiträge) lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dienen und keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne darstellen. Der Inhalt dieser Informationen kann und soll eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung, die auf Ihre spezifische Situation eingeht, nicht ersetzen. Insofern verstehen sich alle bereitgestellten Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.

Vivecca Frank
Vivecca Frank

Inflationsausgleichsprämie – häufig gestellte Fragen

FAQs

Was ist die Inflationsausgleichsprämie?

Die Inflationsausgleichsprämie ist eine steuer- und sozialabgabenfreie Sonderzahlung von bis zu 3.000 Euro, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden auszahlen konnten, um die finanziellen Belastungen durch die hohe Inflation abzumildern. Weitere detaillierte Informationen zur Inflationsausgleichsprämie finden Sie auf der Website der Bundesregierung.

Wer hat Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie?

Grundsätzlich können alle Beschäftigten in Deutschland von der Inflationsausgleichsprämie profitieren. Der Arbeitgeber entscheidet jedoch, wer diese Prämie erhält, da es keine gesetzliche Verpflichtung zur Auszahlung an alle Mitarbeitenden gibt. Dabei muss jedoch der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet werden.

Wer zahlt die Inflationsausgleichsprämie aus?

Die Inflationsausgleichsprämie wird direkt vom Arbeitgeber an die Mitarbeitenden ausgezahlt. Der Staat übernimmt hierbei keine Kosten. Unternehmen können die Prämie als Einmalzahlung oder in Teilbeträgen bis zu einer Gesamtsumme von 3.000 Euro ausschütten.

Wie wird die Inflationsausgleichsprämie berechnet?

Es gibt keine vorgeschriebene Berechnungsmethode. Der Arbeitgeber legt fest, wie hoch die Prämie für jeden Mitarbeitenden ist, solange der Betrag von 3.000 Euro nicht überschritten wird.

Ist die Inflationsausgleichsprämie steuer- und sozialversicherungsfrei?

Ja, die Inflationsausgleichsprämie ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Das bedeutet, dass weder Arbeitnehmende noch Arbeitgeber Abzüge für diese Prämie zahlen müssen. Weitere Antworten auf steuerrechtliche Fragen zur Inflationsausgleichsprämie finden Sie auf der Website des Bundesfinanzministeriums.

Bis wann kann die Inflationsausgleichsprämie gezahlt werden?

Arbeitgeber können die Prämie noch bis zum 31. Dezember 2024 auszahlen. Um von der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit zu profitieren, muss die Auszahlung jedoch vor diesem Stichtag erfolgen.

Muss die Inflationsausgleichsprämie ausgezahlt werden?

Nein, die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie ist freiwillig. Unternehmen sind nicht gesetzlich dazu verpflichtet, diese Prämie an ihre Mitarbeitenden auszuzahlen.

Wie hoch ist die Inflationsausgleichsprämie?

Die maximale Höhe der Prämie beträgt 3.000 Euro pro Mitarbeitendem, wobei dieser Betrag komplett steuer- und sozialabgabenfrei ist. Alle weiteren Informationen zur maximalen Höhe der Inflationsausgleichsprämie finden Sie auf der Website von EY.

Wie wird die Inflationsausgleichsprämie buchhalterisch erfasst (z. B. in DATEV)?

Die Prämie wird in DATEV als steuerfreie Sonderzahlung verbucht und erscheint auf der Gehaltsabrechnung. Sie wird als Personalaufwand verbucht und kann als Lohnzusatz steuerfrei erfasst werden. Spezifische Konten für steuerfreie Bezüge sind z. B. SKR 03: 4136 oder SKR 04: 6036.

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