Allgemeine Geschäftsbedingungen der Circula GmbH und der mit ihr verbundenen Unternehmen – Stand 01 Februar 2025

● Circula

1. Einleitung

1.1 Die Circula GmbH mit Sitz in Schönhauser Allee 148, 10435 Berlin (nachfolgend „Circula“) betreibt unter der Domain www.circula.com eine intelligente Software-Plattform zur Verwaltung von Mitarbeiterauslagen, Reisekosten und Benefits (nachfolgend „Circula-Portal“). Circula bietet im Rahmen des Circula-Portals verschiedene Softwareprodukte zur Nutzung Web-App basierter und Mobile-App basierter Software an, die zur Verwaltung von Mitarbeiterauslagen, Reisekosten und Mitarbeiterbenefits eingesetzt wird.

1.2 Zudem bietet Circula seinen Kunden, die eine sogenannte Co-Branding Circula Pliant-Kreditkarte nutzen, eine Software für das Kreditkartenmanagement an. Die Pliant GmbH (nachfolgend „Pliant“) ist ein Kooperationspartner von Circula, der eine Online-Plattform zur Anbindung von physischen und virtuellen Kreditkarten anbietet, die verschiedene Funktionen enthält (nachfolgend „Pliant-Plattform“). In Zusammenarbeit mit Pliant bietet Circula seinen Kunden eine Circula-Pliant-Kreditkarte an. Herausgeber dieser Kreditkarte ist das mit Pliant verbundene Unternehmen Pliant Oy, c/o Spacent, 8th floor Kaisaniemenkatu 4, 00100 Helsinki, Finnland (nachfolgend „Kreditkartenemittent“), das unter einer Lizenz von VISA Europe Limited Firmenkreditkarten ausgibt. Die Datenschutzbestimmungen des Kreditkartenemittenten finden Sie hier (nachfolgend „Pliant Oy Datenschutzhinweise“), die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditkartenemittenten hier und das Preis- und Leistungsverzeichnis des Kreditkartenemittenten hier (die AGB und das Preis- und Leistungsverzeichnis des Kreditkartenemittenten nachfolgend gemeinsam „Pliant Oy AGB“). Die Karten werden vom Kreditkartenemittenten, identifiziert durch die Geschäftsnummer 3266913-9 und von der finnischen Finanzaufsichtsbehörde als E-Geld-Zahlungsinstitut zugelassen und reguliert, gemäß der Lizenz von VISA Europe Limited ausgegeben.

1.3 Der Nutzung des Circula-Portals und der Softwareprodukte von Circula durch Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder durch öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend „Mieter“ oder „Kunde“) liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) zugrunde.

2. Begriffsbestimmungen

2.1 „Mieter“ sind die Kunden von Circula (Unternehmer), welche die Softwareprodukte mieten und für die Nutzung der Software bezahlen.

2.2 „Nutzer“ sind die vom Mieter für die Nutzung der Software zugelassenen natürlichen Personen, die vom Mieter autorisiert sind, die Softwareprodukte zu nutzen.

2.3 „Softwareprodukte“ sind die von Circula für die jeweiligen Nutzer konfigurierten und bereitgestellten Softwareanwendungen (vgl.§ 4(2)), die für den Nutzer im Wege einer Mobile-App-Version und einer Web-App-Version bereitgestellt werden und zudem einen von Circula betriebenen Backend-Service umfassen.

3. Anwendungsbereich

3.1 Diese AGB gelten für alle Vertragsverhältnisse zwischen Mietern und der Circula GmbH oder zwischen Mietern und mit der Circula GmbH im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen, wenn der Mieter ein Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

3.2 Für die Nutzung der Softwareprodukte gelten ausschließlich diese AGB sowie die mit den Mietern vereinbarten Preise. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Circula deren Geltung ausdrücklich in Schrift- oder Textform (z.B. Brief oder E-Mail) zugestimmt hat. Diese AGB und die vereinbarten Preise gelten auch dann, wenn Circula in Kenntnis entgegenstehender abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Mieters ihre Leistungen vorbehaltlos erbringt.

3.3 Diese AGB regeln nur die Leistungsbeziehungen zwischen Circula und den Mietern. Die jeweiligen Nutzer der Softwareprodukte werden nicht Partei des Vertragsverhältnisses mit Circula.

3.4 Individuelle, im Einzelfall getroffene Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag oder die Bestätigung von Circula in Schrift- oder Textform (z.B. Brief oder E-Mail) maßgebend.

3.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Mieters in Bezug auf das Vertragsverhältnis zwischen Circula und dem Mieter (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Kündigung) sind in Schrift- oder Textform (z.B. Brief oder E-Mail) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

3.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

4. Vertragsgegenstand

4.1 Circula vermietet dem Mieter die in der von Circula ausgestellten Bestellbestätigung (nachfolgend „Bestellbestätigung“) aufgeführten Softwareprodukte oder, falls eine Bestellbestätigung nicht versandt wird, die in dem von Circula erstellten und vom Kunden (elektronisch) signierten Angebot (nachfolgend „unterzeichnetes Angebot“) aufgeführten Softwareprodukte. Der Mieter und die Nutzer sind berechtigt, die Mobile-App herunterzuladen und zu installieren sowie auf die Web-App zuzugreifen und über die Mobile-App oder Web-App auf das Backend zuzugreifen; eine Kopie des Backend wird dem Mieter nicht zur Verfügung gestellt. Sofern vereinbart, implementiert Circula auch die Softwareprodukte beim Mieter.

4.2 Folgende Softwareprodukte bietet Circula ihren Mietern an:

  • Circula Ausgabenmanagement,
  • Essenszuschuss,
  • Mobilitätsbudget,
  • Internetpauschale,
  • Erholungsbeihilfe,
  • Sachbezug,
  • Circula Kreditkarten-App.

4.3 Die Softwareprodukte werden dem Mieter zur Nutzung in der vom Mieter ausgewählten Variante zur Verfügung gestellt. Eine genaue Leistungsbeschreibung der einzelnen Softwareprodukte erhält der Mieter mit seiner Bestellung von Circula zur Verfügung gestellt.

4.4 Der genaue Lieferumfang ergibt sich aus der Bestellung des Mieters und der Bestellbestätigung von Circula oder dem unterzeichneten Angebot.

5. Leistungen von Circula im Rahmen der Kreditkartenverwaltung

5.1 Mieter, die die Circula Pliant-Kreditkarte nutzen wollen, schließen mit Circula und den Kooperationspartnern Pliant, Kreditkartenemittenten und ggf. der teilnehmenden Bank jeweils gesonderte Verträge, wie nachfolgend dargestellt.

5.2 Der Mieter schließt mit Pliant einen direkten Vertrag über die Nutzung der Pliant Plattform und der Kreditkartenfunktionen ab, indem er den „Pliant Plattform Drittanwender-AGB“ zustimmt.

5.3 Der Mieter schließt mit dem Kreditkartenemittenten einen direkten Vertrag über die Ausgabe von Circula Pliant-Kreditkarten (vorbehaltlich eines positiven Ergebnisses der Antragsprüfung des Kreditkartenemittentens, insbesondere hinsichtlich AML, KYC, Legitimation) ab durch Zustimmung zu den Pliant Oy AGB und den Pliant Oy Datenschutzhinweisen.

5.4 Das Kreditkartenabwicklungskonto, über das der Mieter die Zahlungen, die er mit seiner Circula Pliant-Kreditkarte getätigt hat, gegenüber dem Kreditkartenemittenten abrechnet, wird vorbehaltlich eines positiven Ergebnisses der Antragsprüfung (insbesondere hinsichtlich AML, KYC, Legitimation, Bonitätsprüfung) von der teilnehmenden Bank zur Verfügung gestellt. Der Mieter schließt mit der teilnehmenden Bank einen Vertrag für das Kreditkartenverarbeitungskonto ab, indem er den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der teilnehmenden Bank zustimmt. Der Mieter hat die Datenschutzinformationen der teilnehmenden Bank zu beachten.

5.5 Mieter, die die Circula-Pliant-Kreditkarte erhalten möchten, können die Circula-Pliant-Kreditkarte nur zusammen mit den Softwareprodukten Circula Ausgabenmanagement und Circula Kreditkarten-App bestellen. Das Softwareprodukt Circula Ausgabenmanagement enthält bestimmte Funktionen zur Verwaltung der Kreditkarte. Die Funktionen des Kreditkartenmanagements sind im Detail in der Leistungsbeschreibung des Softwareprodukts Circula Ausgabenmanagement beschriebene (vgl.§ 4 (2) S. 2). Circula erbringt gegenüber dem Mieter keine anderen als die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen im Zusammenhang mit der Circula Pliant-Kreditkarte.

5.6 Solange der Mieter keinen wirksamen Vertrag mit Pliant im Sinne von § 5 (2) abgeschlossen hat, kann Circula die Erbringung der Leistung Circula Kreditkarten-App gegenüber dem Mieter verweigern und dem Mieter eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer der Mieter den Abschluss eines Vertrages mit Pliant nachzuweisen hat. Weist der Mieter Circula den Vertragsschluss nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, kann Circula den gesamten Vertrag oder den Vertrag hinsichtlich der Leistung Circula-Kreditkarten-App gegenüber dem Mieter fristlos kündigen.

5.7 Solange der Mieter keinen wirksamen Vertrag mit dem Kreditkartenemittenten und/oder der teilnehmenden Bank im Sinne von § 5 (3) und/oder § 5 (4) abgeschlossen hat, kann Circula die Erbringung der Leistung Circula Kreditkarten-App gegenüber dem Mieter verweigern und dem Mieter eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer der Mieter den Abschluss des Vertrages mit dem Kreditkartenemittenten und der finanzierenden Bank nachzuweisen hat. Erbringt der Mieter diesen Nachweis nicht innerhalb der gesetzten Frist, kann Circula den gesamten Vertrag oder den Vertrag hinsichtlich der Dienstleistung Circula Kreditkarten-App gegenüber dem Mieter fristlos kündigen.

5.8 Kommt ein Vertrag im Sinne von § 5 (2) bis (4) zwischen dem Mieter und Pliant, dem Kreditkartenemittenten oder der teilnehmenden Bank aus irgendwelchen Gründen nicht zustande, so bleiben die vertraglichen Verpflichtungen des Mieters gegenüber Circula in Bezug auf andere vom Mieter gemäß § 4 (1) bestellte Softwareprodukte unberührt (wenn z. B. der Mieter Circula Expenses und Circula Credit Card App bestellt hat und ein Vertrag zwischen dem Mieter und Pliant im Sinne von § 5 (2) nicht zustande kommt, wird der Mieter nicht von seinen vertraglichen Pflichten hinsichtlich Circula Expenses entbunden).

6. Vergütung

6.1 Die Vergütung sowie die Vereinbarung monatlicher oder jährlicher Vorauszahlung ergibt sich aus der Bestellung des Mieters und der Bestellbestätigung von Circula oder dem unterzeichneten Angebot.

6.2 Circula ist berechtigt, die Vergütung jährlich (maximal einmal pro Kalenderjahr) nach billigem Ermessen an die Entwicklung der für die Preiskalkulation von Circula maßgeblichen Kosten anzupassen (zu erhöhen oder zu senken). Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preissenkung ist vorzunehmen, wenn sich z. B. die Kosten für von Circula eingesetzte Fremdsoftware oder die Lohnkosten von Circula erhöhen oder verringern. Erhöhungen einer Kostenposition, z. B. der von Circula eingesetzte Fremdsoftware, dürfen nur insoweit zur Preiserhöhung herangezogen werden, als sie nicht durch Senkungen anderer Kostenpositionen ausgeglichen werden, höchstens jedoch in Höhe der Erhöhung der betroffenen Kostenposition selbst. Reduzierungen einer Kostenposition, z. B. von Circula eingesetzte Fremdsoftware, werden für eine Preissenkung insoweit herangezogen, als diese Preissenkung nicht ganz oder teilweise durch Erhöhungen anderer Kostenpositionen ausgeglichen wird. Circula wird den jeweiligen Zeitpunkt einer Preisanpassung nach billigem Ermessen so wählen, dass sich Preissenkungen mindestens in gleicher Weise auswirken wie Preiserhöhungen.

6.3 Die Vergütung ist bei Vertragsbeginn gemäß § 9 (1) fällig, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

6.4 Hat Circula mit dem Mieter ausdrücklich eine kostenlose Probezeit gewährt, so ist die Vergütung erstmals nach Ablauf dieser vereinbarten kostenlosen Probezeit fällig, es sei denn, der Mieter entscheidet sich nach Ablauf der Probezeit für eine Kündigung des Vertrages gemäß § 9 (4).

6.5 Hat Circula dem Mieter ausdrücklich einen kostenlosen Implementierungszeitraum eingeräumt, wird die Vergütung erstmals fällig, wenn der mit dem Mieter vereinbarte Zeitraum für die Implementierung der Software beim Mieter (z. B. 0/30/90 Tage) abgelaufen ist, unabhängig davon, ob die Implementierung innerhalb des vereinbarten Zeitraums abgeschlossen ist. Ist die Implementierung bereits vor dem vereinbarten Implementierungszeitraum abgeschlossen, wird die Vergütung erstmals bereits zum Zeitpunkt des tatsächlichen Abschlusses der Implementierung der Software fällig.

6.6 Der Mieter kann die Vergütung per Kreditkarte oder SEPA-Lastschriftverfahren zahlen. Die Zahlungsmethode des Mieters wird mit der Bestellung des Mieters festgelegt. Nachträgliche Änderungen der Zahlungsmethode sind im Rahmen der angebotenen Zahlungsmethoden im Einvernehmen zwischen Circula und dem Mieter möglich.

6.7 Sollte die vom Mieter angegebene Zahlungsmethode nicht funktionieren oder der Mieter es versäumen, seine Zahlungsinformationen rechtzeitig zu aktualisieren, ist Circula berechtigt, seine vertragsgemäße Leistung auszusetzen, bis die Zahlungsmethode funktioniert oder die Zahlungsinformationen aktualisiert sind.

7. Leistungen von Circula

7.1 Circula erbringt während der Vertragslaufzeit folgende Leistungen:
Betrieb der Softwareprodukte: Circula bietet dem Mieter und den Nutzern die Möglichkeit, die Mobile-App herunterzuladen und auf geeigneten Smartphones zu installieren sowie die Web-App über einen üblichen Browser anzusteuern und in Verbindung mit dem Backend zu nutzen. Ferner betreibt Circula das Backend als Online-Produkt und gewährleistet, dass das Backend – vorbehaltlich einer vom Mieter bereitzustellenden funktionsfähigen Datenverbindung - über die Mobile-App und die Web-App zugänglich ist.

7.2 Fortentwicklung: Circula entwickelt die Softwareprodukte in Bezug auf Qualität und Modernität fort, passt sie an geänderte Anforderungen an, beseitigt Fehler, um die gewohnte Qualität aufrechtzuerhalten und gewährt dem Mieter Zugriff auf die daraus entstehende neue Versionen der Softwareprodukte. Eingeschlossen sind auch kleinere Funktionserweiterungen.

7.3 Störungshilfe: Circula unterstützt den Mieter, soweit dies für den Mieter erforderlich und für Circula zumutbar ist, durch Hinweise zur Softwarenutzung, zur Fehlervermeidung, Fehlerbeseitigung und Fehlerumgehung.

7.4 Circula erbringt die Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik. Die Leistungen werden nur in Bezug auf den zuletzt von Circula betriebenen Softwarestand erbracht.

7.5 Circula bemüht sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen die Softwareprodukte, insbesondere das Backend, während der üblichen Arbeitszeit verfügbar zu halten. Nichtsdestotrotz kann es zu Ausfällen kommen, z. B. durch technische Störungen, Fehler, geplante oder ungeplante Wartungen. Im Falle eines Ausfalls, wird Circula versuchen, die Verfügbarkeit im Rahmen der Fehlerklassen gemäß § 11 wiederherzustellen. Über geplante Wartungsfenster wird Circula den Mieter rechtzeitig vorab informieren.

7.6 Nicht Gegenstand der Leistung von Circula ist die Beratung des Mieters in steuerlichen oder rechtlichen Angelegenheiten. Hierfür ist ausschließlich der Mieter selbst verantwortlich.

8. Rechteeinräumung

8.1 Die Softwareprodukte sowie alle ihre Bestandteile (wie Marken, Logos, Computerprogramme, Grafiken, Bilder, Texte) sind ausschließliches Eigentum von Circula oder wurden Circula zur ausschließlichen Nutzung übertragen. Dieser Vertrag beinhaltet keine Abtretung von geistigen Eigentumsrechten jeglicher Art an Softwareprodukten, die im Eigentum von Circula stehen oder Circula zur ausschließlichen Nutzung übertragen wurden.

8.2 Der Mieter erhält gegen Zahlung der Vergütung gemäß § 6 dieses Vertrags das nicht ausschließliche, zeitlich auf die Laufzeit des Mietvertrags beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Softwareprodukte im in diesem Vertrag bestimmten Umfang. Die vertragsgemäße Nutzung umfasst insbesondere die Installation sowie das Laden, Anzeigen und Ablaufenlassen der installierten Software. Der Mieter nutzt die Softwareprodukte und gestattet den Nutzern den Zugang zu den Softwareprodukten in Übereinstimmung mit den Informationen, die der Mieter der von Circula ausgestellten Bestellbestätigung oder dem unterzeichneten Angebot entnehmen kann sowie den hier vorliegenden AGB.

8.3 Soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung erforderlich ist, ist der Mieter berechtigt, die gelieferten Softwareprodukte zu vervielfältigen. Als für die vertragsgemäße Nutzung erforderliche Vervielfältigung ist insbesondere das Laden der Software in den Arbeitsspeicher anzusehen. Im Übrigen ist der Mieter zu einer Vervielfältigung nicht berechtigt, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt.

8.4 Der Mieter ist nicht berechtigt, die Softwareprodukte einschließlich der Dokumentation und der Bestellbestätigung oder dem unterzeichneten Angebot sowie sonstige mitgelieferte Begleitmaterialien an Dritte zu veräußern oder in sonstiger Art und Weise (insbesondere durch Vermieten oder Verleihen) Dritten zu überlassen.

8.5 Der Mieter ist nicht berechtigt, die Software zu bearbeiten, zu dekompilieren, zu korrigieren, anzupassen, zu modifizieren, zu übersetzen, oder ganz allgemein zu verändern, es sei denn, es handelt sich bei der Änderung bzw. Bearbeitung um eine für die vertragsgemäße Nutzung der Software erforderliche Beseitigung eines Mangels, mit welcher sich Circula in Verzug befindet.

8.6 Verstößt der Mieter gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche im Rahmen dieses Vertrags erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an Circula zurück. In diesem Fall hat der Mieter die Nutzung der Software unverzüglich und vollständig einzustellen und sämtliche auf seinen Systemen installierte Kopien der Software zu löschen.

9. Vertragsdauer

9.1 Das Vertragsverhältnis beginnt in Bezug auf die Softwareprodukte „Circula Ausgabenmanagement“ und „Circula Kreditkarten App“ zu dem im unterzeichneten Angebot definierten Zeitpunkt. In Bezug auf die anderen Softwareprodukte (z. B. Lunch Benefit, Mobility Benefit, Internet Benefit, Relax Benefit, Voucher Benefit) beginnt das Vertragsverhältnis mit der (elektronischen) Unterzeichnung des Angebots von Circula durch den Mieter. Der Beginn des Vertragsverhältnisses nach den Sätzen 1 und 2 dieses Absatzes wird in diesen AGB als „Vertragsbeginn“ bezeichnet.

9.2 Der Vertrag wird zunächst mit einer Laufzeit von einem (1) Jahr (nachfolgend „Mindestlaufzeit“) geschlossen. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich die Laufzeit des Vertrags automatisch um jeweils ein (1) weiteres Jahr (nachfolgend je eine „Verlängerungslaufzeit“), wenn nicht Circula oder der Mieter den Vertrag mindestens einen (1) Monat vor Ablauf der Mindestlaufzeit bzw. der bei Kündigung laufenden Verlängerungslaufzeit kündigt.

9.3 Die konkrete Vertragslaufzeit ergibt sich aus der von Circula versandten Bestellbestätigung oder dem unterzeichneten Angebot.

9.4 Ist dem Mieter bei Vertragsschluss ein „kostenloser Probezeitraum“ gewährt worden, hat der Mieter das Recht, den Vertrag bis zum Ablauf des für ihn kostenlosen Probezeitraums mit sofortiger Wirkung und ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Für andere kostenlose Nutzungszeiträume, die dem Mieter z. B. im Rahmen eines langfristigen Vertrages eingeräumt wurden, gilt das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung und ohne Angabe von Gründen bis zum Ablauf der für ihn kostenlosen Probezeit zu kündigen, ausdrücklich nicht.

9.5 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von den vorstehenden ordentlichen Kündigungsrechten unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn (i) der Mieter gegen die Bestimmungen des § 8 dieses Vertrags verstößt und seine Verletzungshandlung nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt, wenn Circula den Mieter zuvor auf Unterlassung dieser Verletzungshandlung abgemahnt hat oder (ii) der Mieter mit mindestens einem Betrag in Höhe von zwei Raten der Vergütung im Rückstand ist oder (iii) der Mieter offensichtlich zahlungsunfähig ist.

9.6 Für den Fall, dass der Vertrag zwischen dem Mieter und Pliant oder zwischen dem Mieter und dem Kreditkartenemittenten oder zwischen dem Mieter und der teilnehmenden Bank nicht zustande kommt und der Mieter infolgedessen die Circula-Kreditkarten-App nicht nutzen kann, kann der Mieter den Vertrag hinsichtlich der Leistung Circula-Kreditkarten-App gegenüber Circula ohne weitere Frist kündigen. Andere im Mietvertrag enthaltene Softwareprodukte sind von dieser Kündigung nicht betroffen.

9.7 Der Mieter kann per E-Mail an support@circula.com kündigen.

9.8 Setzt der Mieter eine Circula-Pliant-Kreditkarte ein, endet das Vertragsverhältnis zwischen dem Mieter und Circula nicht automatisch mit der Beendigung des Vertrages zwischen dem Mieter und Pliant (§ 5 (2)), mit der Beendigung des Vertrages zwischen dem Mieter und dem Kreditkartenemittenten (§ 5 (3)) oder mit der Beendigung des Vertrages zwischen dem Mieter und der teilnehmenden Bank (§ 5 (4)). Sind die Verträge zwischen dem Mieter und allen drei Kooperationspartnern (Pliant, Kreditkartenemittent, teilnehmende Bank) beendet und erloschen, hat der Kunde gegenüber Circula ein Sonderkündigungsrecht hinsichtlich des Softwareprodukts Circula Kreditkarten-App, sofern (i) die Verträge durch ordentliche Kündigungen der Kooperationspartner enden, (ii) die Verträge durch außerordentliche Kündigungen der Kooperationspartner enden und der Mieter die Kündigungsgründe nicht zu vertreten hat, oder (iii) der Mieter die Verträge mit den Kooperationspartnern berechtigterweise fristlos gekündigt hat. Das Sonderkündigungsrecht räumt dem Mieter das Recht ein, den Vertrag mit Circula in Bezug auf die Circula Kreditkarten-App jederzeit (auch während der Vertragslaufzeit) mit einer Frist von einem (1) Monat zu kündigen. Die Beendigung des Vertrages mit Circula setzt eine Kündigung gegenüber Circula gemäß § 9 (3) voraus.

9.9 Kündigt der Mieter den Vertrag mit Circula oder kündigt er den Vertrag über das Softwareprodukt Circula Kreditkarten-App gemäß § 9 Abs. 8 Satz 2, so führt diese Kündigung automatisch zu einer Beendigung der Verträge mit den Kooperationspartnern (Pliant, Kreditkartenemittenten, teilnehmende Bank); in diesem Fall enden die Verträge mit den Kooperationspartnern gleichzeitig mit dem Vertrag zwischen dem Mieter und Circula. Circula nimmt auch die Kündigung des Mieters als Empfangsbote für Pliant und den Kreditkartenemittenten entgegen und leitet sie an diese weiter.

10. Rückgabe und Löschung

10.1 Nach Beendigung des Vertrages ist der Mieter verpflichtet, die Nutzung der Softwareprodukte einzustellen und die Software und alle Programmkopien sowie Dokumentationen, Materialien und sonstige Unterlagen an Circula zurückzugeben. Die Rückgabe erfolgt auf eigene Kosten des Mieters. Nutzt der Mieter die Softwareprodukte nach Beendigung des Vertrages weiter, so verlängert sich der Vertrag dadurch nicht; §§ 545, 548a BGB finden keine Anwendung.

10.2 Circula steht es frei, auf die Rückgabe nach Absatz 1 zu verzichten und stattdessen von dem Mieter die Löschung der Software sowie sonstiger Programmkopien und die Vernichtung der überlassenen Dokumentation, Materialien und sonstigen Unterlagen zu verlangen. Der Mieter versichert innerhalb einer Woche nach Beendigung des Vertrags schriftlich oder in Textform, dass eine entsprechende Löschung und Vernichtung erfolgt ist.

10.3 Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, sämtliche installierte Programmkopien und etwaige gespeicherte Dokumentationen vollständig und endgültig von all seinen Servern zu löschen.

10.4 Jede Nutzung der Software nach Beendigung des Vertrags ist unzulässig.

11. Fehlerklassen, Reaktionszeiten, Verfügbarkeit

11.1 Die Parteien vereinbaren folgende Fehlerklassen und Reaktionszeiten:

- Fehlerklasse 1 – Betriebsverhindernde Fehler: Der Fehler verhindert den Geschäftsbetrieb beim Mieter; eine Alternativlösung (das heißt eine alternative Software neben dem Softwareprodukt von Circula mit den gleichen Funktionen wie das vertraglich vereinbarte Softwareprodukt) liegt nicht vor: Circula beginnt unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Stunden nach Fehlermeldung mit der Fehlerbeseitigung und setzt sie mit Nachdruck bis zur Beseitigung des Fehlers fort, soweit zumutbar auch außerhalb der üblichen Arbeitszeit (werktags 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr).

- Fehlerklasse 2 – Betriebsbehindernde Fehler: Der Fehler behindert den Geschäftsbetrieb beim Mieter erheblich; die Nutzung der Software ist jedoch mit Alternativlösungen oder mit temporär akzeptablen Einschränkungen oder Erschwernissen möglich: Circula beginnt bei Fehlermeldung vor 10.00 Uhr mit der Fehlerbeseitigung am gleichen Tag, bei späterer Fehlermeldung zu Beginn des nächsten Arbeitstages und setzt sie bis zur Beseitigung des Fehlers innerhalb der üblichen Arbeitszeit fort.

- Fehlerklasse 3 – Sonstige Fehler: Circula beginnt innerhalb einer Woche mit der Fehlerbeseitigung oder beseitigt den Fehler erst mit dem nächsten Update für das Softwareprodukt, wenn dies für den Mieter zumutbar ist.

11.2 In keinem Zeitraum von drei Monaten darf die Verfügbarkeit der Software insgesamt länger als 22 Stunden durch einen Fehler der Klasse 1 oder insgesamt länger als 44 Stunden durch einen Fehler der Klasse 2 beeinträchtigt sein. Andernfalls reduziert sich die Vergütung pro Stunde der gestörten Arbeitszeit (werktags 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr) bei einem Fehler der Klasse 1 um 2 % der monatlichen Vergütung, bei einem Fehler der Klasse 2 um 1 % der monatlichen Vergütung.

11.3 Für die Nutzung und Störung der Pliant Plattform gelten die „Pliant Plattform Drittanwender-AGB“ von Pliant.

12. Rechtsmängel

12.1 Circula gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Softwareprodukte durch den Mieter keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet Circula dadurch Gewähr, dass sie dem Mieter nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit der Softwareprodukte oder an gleichwertiger Software verschafft.

12.2 Der Mieter unterrichtet Circula unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber- oder Patentrechte) an den Softwareprodukten geltend machen. Circula unterstützt den Mieter im angemessenen Umfang bei dessen Verteidigung gegen die Angriffe des Dritten durch Beratung und Information. Diese Unterstützung setzt voraus, dass der Mieter Circula unverzüglich unterrichtet hat und die Verteidigung eng mit Circula abstimmt. Auf Verlangen von Circula wird der Mieter Circula die Rechtsverteidigung gegen die Inanspruchnahme durch Dritte überlassen.

13. Gewährleistung

13.1 Sollte der Mieter Mängel an den Softwareprodukten oder an der Dokumentation feststellen, so hat der Mieter diese Circula unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

13.2 Circula ist verpflichtet, diese Mängel entsprechend den in § 11 festgelegten Fehlerbehebungsprozessen zu beseitigen.

13.3 Der Mieter hat Circula den zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Zugriff auf die Softwareprodukte und auf die Dokumentation zu ermöglichen.

13.4 Der Mieter ist nicht dazu berechtigt, eine Mietminderung dadurch geltend zu machen, dass er den Minderungsbetrag von der laufenden Miete eigenständig abzieht. Der bereicherungsrechtliche Anspruch des Mieters, den aufgrund einer berechtigten Minderung zu viel gezahlten Teil der Miete zurückzufordern, bleibt hiervon unberührt.

13.5 Hat der Mieter eine Circula Pliant-Kreditkarte erhalten und erfüllen die Kooperationspartner Pliant, Kreditkartenemittent und/oder die teilnehmende Bank ihre vertraglichen Pflichten gegenüber dem Mieter nicht, so stellt dies keinen Mangel der Leistungen oder Softwareprodukte von Circula dar und umgekehrt, wenn Circula seine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Mieter nicht erfüllt, stellt dies keinen Mangel der Pliant-Plattform oder der Leistungen der Kooperationspartner dar.

14. Verpflichtungen des Mieters und der Nutzer

14.1 Der Mieter verpflichtet sich, die nachfolgenden Bedingungen auch mit Blick auf seine Nutzer einzuhalten, seine Nutzer entsprechend zu instruieren und zu verpflichten. Der Mieter haftet Circula gegenüber für das Verhalten seiner Nutzer gemäß § 278 BGB.

14.2 Der Mieter hat die im Zusammenhang mit der Nutzung der Softwareprodukte notwendigen technischen Mindestvoraussetzungen für deren Einsatz zu beachten. Für die Verwendung der Web-App ist ein moderner Browser (z. B. Chrome, Firefox oder Safari) in der jeweils aktuellen Version erforderlich. Die Kompatibilität der Mobile-App mit mobilen Betriebssystemen (Android oder iOS) ist im jeweiligen Store angegeben. Ferner muss der Mieter eine funktionsfähige Datenverbindung zwischen Endgerät und den Servern von Circula über das allgemeine Internet bereithalten.

14.3 Der Mieter ist für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der nachfolgenden Regelungen bei der Verwendung der Softwareprodukte verantwortlich. Der Mieter darf insbesondere nicht:
- mit seinem Nutzungsverhalten gegen die guten Sitten verstoßen,
- gewerbliche Schutz- und Urheberrechte oder sonstige Eigentumsrechte Dritter verletzen,
- Inhalte mit Viren, sog. Trojanischen Pferden oder sonstige Programmierungen, welche die Software beschädigen können (im Folgenden „Schadsoftware“), übermitteln, oder
- pornografische Inhalte, Werbung, unaufgeforderte E-Mails (Spam) oder unzutreffende Warnungen vor Viren, Fehlfunktionen und dergleichen verbreiten oder zur Teilnahme an Gewinnspielen, Schneeballsystemen und vergleichbaren Aktionen auffordern.

14.4 Es sind ferner jegliche Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind:
- eine übermäßige Belastung der Software herbeizuführen oder in sonstiger Weise die Funktionalität der zugrundeliegenden technischen Infrastruktur zu beeinträchtigen oder zu manipulieren oder
- die Integrität, Stabilität oder die Verfügbarkeit der Software zu gefährden.

14.5 Der Mieter ist verpflichtet, Circula etwaige Funktionsausfälle, Störungen oder Beeinträchtigungen der Softwareprodukte unverzüglich und so präzise wie möglich anzuzeigen.

14.6 Der Mieter ist überdies insgesamt zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Dienstleistungen von Circula erforderlich ist. Insbesondere hat der Mieter Circula unaufgefordert alle für die Durchführung der Serviceleistungen notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass diese in angemessener Zeit verarbeitet werden können. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung der Dienstleistungen von Circula von Bedeutung sein können.

14.7 Der Mieter ist verpflichtet, sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keinen Zugang zu dem Benutzerkonto des Mieters erhalten.

14.8 Der Mieter sichert seine Daten außerhalb der Software von Circula durch regelmäßige Backups.

15. Haftung

15.1 Circula leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:

- Die Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Garantie ist unbeschränkt.
- Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet), haftet Circula in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
- Die Parteien sind sich einig, dass der typischerweise vorhersehbare Schaden EUR 10.000,00 je Schadensfall und maximal EUR 100.000,00 für alle Schadensfälle aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag nicht übersteigt.
- Im Übrigen ist eine Haftung von Circula ausgeschlossen.

15.2 Circula bleibt der Einwand des Mitverschuldens vorbehalten. Der Mieter hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware jeweils nach dem aktuellen Stand der Technik.

15.3 Circula haftet für Mängel, die bei Vertragsschluss bereits vorhanden sind, entgegen der Regelung des § 536a BGB nicht verschuldensunabhängig, sondern nur, wenn und soweit Circula das Vorhandensein eines solchen Mangels zu vertreten hat.

15.4 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von Circula.

15.5 Die Kooperationspartner Pliant, der Kreditkartenemittent und ggf. die teilnehmende Bank sind keine Erfüllungsgehilfen von Circula und umgekehrt, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart. D.h.: Verletzen diese Kooperationspartner ihre vertraglichen Pflichten gegenüber dem Mieter, so haftet Circula hierfür nicht gegenüber dem Mieter; verletzt Circula seine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Mieter, so haften die Kooperationspartner nicht gegenüber dem Mieter.

15.6 Circula haftet nicht für Schäden, die dem Mieter dadurch entstehen, dass der Mieter die Bezahldienste Apple Pay oder Google Pay für die Circula Pliant-Kreditkarte nutzt, wenn diese Bezahldienste nicht ordnungsgemäß funktionieren.

16. Verjährung

16.1 Die Verjährungsfrist beträgt
- bei Sachmängeln für Ansprüche auf Rückzahlung der Vergütung aus Kündigung oder Minderung ein Jahr ab Kenntnis des Mieters von dem jeweiligen Sachmangel, jedoch für ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Kündigungs- oder Minderungserklärung;
- bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr ab Kenntnis des Mieters von dem jeweiligen Sachmangel;
- bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln zwei Jahre ab Kenntnis des Mieters von dem jeweiligen Rechtsmangel;
- bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Besteller von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat, oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

16.2 Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der im § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und in den in § 14(3) genannten Fällen gelten jedoch die gesetzlichen Verjährungsregeln.

17. Geheimhaltung und Datenschutz

17.1 Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Partei zugehenden oder bekanntwerdenden Gegenstände (z.B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Parteien verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.

17.2 Der Mieter macht die Software nur den Nutzern zugänglich. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.

17.3 Circula verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Mieters und der Nutzer unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Circula darf den Mieter nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen als Referenzkunden benennen.

17.4 Sofern Circula für den Mieter als Auftragsverarbeiter (vgl. Art. 4 Nr. 8 DSGVO) personenbezogene Daten verarbeitet, wird zwischen den Parteien ein gesonderter Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO abgeschlossen. Der Mieter ist allein dafür verantwortlich, seinen Nutzern als Verantwortlicher (vgl. Art. 4 Nr. 7 DSGVO) die nach Art. 13 und 14 DSGVO erforderlichen Informationen bereitzustellen.

17.5 Sofern Circula als Verantwortlicher oder gemeinsam Verantwortlicher (vgl. Art. 26 DSGVO) personenbezogene Daten verarbeitet, gelten die unter www.circula.com/de/privacy abrufbaren Datenschutzhinweise. Der Mieter wird seine Nutzer über die Datenverarbeitung durch Circula informieren.

18. Schlussbestimmungen

18.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail. Schriftform im Sinne dieses Vertrags kann außer durch Einhaltung von Schriftform im Sinne von § 126 BGB auch dadurch gewahrt werden, dass ein physisch oder digital unterschriebenes Dokument als PDF (per E-Mail oder postalisch) versandt wird oder eine digitale Unterschriftssoftware verwandt wird (z. B. HelloSign).

18.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin.

18.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrig verbleibenden Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien werden die nichtige, unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzen, die dem mit der nichtigen, unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck nach Gegenstand, Maß, Zeit, Ort oder Geltungsbereich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige planwidrige Lücken in diesem Vertrag.

18.4 Der Mieter ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Circula nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus den die Parteien bindenden Vertragsverhältnissen auf Dritte zu übertragen und/oder abzutreten. Dieses Abtretungsverbot gilt nicht für Geldforderungen.

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