Steuervorteile und Hilfsmaßnahmen für ArbeitnehmerInnen in der Corona-Krise

5 Minuten Lesezeit
Zuletzt aktualisiert:
September 4, 2024
Sophie Jordan
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Key Take-Aways

Die COVID-19-Pandemie stellt eine enorme Herausforderung für Wirtschaft und Gesellschaft dar. Infolge dessen, hat die Bundesregierung bereits zahllose Hilfspakete in Form von Überbrückungshilfen, Wirtschaftsstabilisierungsfonds und KfW Krediten auf den Weg gebracht. Doch etwas fällt auf, es wird konstant von Hilfen und Unterstützungen für Unternehmen, Arbeitgeber/innen und Freiberuflern gesprochen, doch was ist mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die in diesen Unternehmen beschäftigt sind? Dieser Artikel gibt Ihnen einen Überblick über wichtige steuerliche Hilfsmaßnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Corona-Krise 2020.

Die COVID-19-Pandemie stellt eine enorme Herausforderung für Wirtschaft und Gesellschaft dar. Infolge dessen hat die Bundesregierung bereits zahllose Hilfspakete in Form von Überbrückungshilfen, Wirtschaftsstabilisierungsfonds und KfW Krediten auf den Weg gebracht. Doch etwas fällt auf, es wird konstant von Hilfen und Unterstützungen für Unternehmen, Arbeitgeberinnen und Freiberuflern gesprochen, doch was ist mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in diesen Unternehmen beschäftigt sind?

Dieser Artikel gibt Ihnen einen Überblick über wichtige steuerliche Hilfsmaßnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Corona-Krise 2020.

Der „Corona-Bonus“

Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kümmern sich Tag für Tag darum, die Menschen in Deutschland zu versorgen. Seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie machen sie das oft unter deutlich erschwerten Bedingungen, sei es an der Supermarktkasse, als Pflegekraft, als Arzt im Krankenhaus oder hinter dem Lenkrad eines Lkw. Zahlreiche Arbeitgeber haben sich deshalb dafür entschieden, ihren Beschäftigten einen Bonus zu zahlen.

Arbeitgeber können in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen bis zu einem Betrag von 1.500 € (nach §3 Nummer 11a EStG) steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Dies soll Arbeitgebern die Chance geben, ihren Mitarbeitern Unterstützung ohne hohe Zusatzkosten zukommen zu lassen. Die Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz sagte zu diesen Maßnahmen: „Wir sorgen jetzt dafür, dass Prämien zu 100 Prozent bei den Beschäftigten ankommen“.

Steuerliche Unterstützung für das Home Office

Für alle Beschäftigten, die während der Corona-Krise vorrangig im Homeoffice arbeiten, gibt es ebenfalls steuerliche Maßnahmen, die man im Blick haben sollte.

Somit können beispielsweise Kosten, die direkt oder anteilig dem Arbeitszimmer zuzuordnen sind, von der Steuer abgesetzt werden. Wer für die Arbeit im Homeoffice seinen eigenen Telefon- und Internetanschluss nutzt, kann einen Teil der Ausgaben absetzen. Dabei muss erwähnt werden, dass Arbeitnehmer zwanzig Prozent der jeweiligen Monatsrechnung, maximal aber 20 Euro pro Monat als Werbungskosten in der Einkommenssteuererklärung geltend machen können. Alternativ kann auch der Arbeitgeber die Kosten pauschal steuerfrei erstatten. Weitere absetzbare Kosten beinhalten beispielsweise die nachträgliche Einrichtung, Ausstattung oder Renovierung des Arbeitszimmers. Doch für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitszimmers gibt es strenge Auflagen. Somit erkennt das Finanzamt laut der vereinigten Lohnsteuerhilfe (VLH) ein Durchgangszimmer, einen Küchentisch oder die Ecke im Wohnzimmer nicht an. Ein Arbeitsplatz für das Homeoffice gilt nur dann als häusliches Arbeitszimmer, wenn es sich um einen abgeschlossenen Raum handelt, in dem 90 Prozent der Nutzung beruflich und nur 10 Prozent privat sein dürfen. Für das Arbeitszimmer gilt ein Höchstbetrag von 1250 Euro pro Jahr. Arbeitsmittel wie eine neue Computertastatur oder ähnliche Materialien können jedoch problemlos abgesetzt werden.

Zuletzt muss erwähnt sein, dass die Steuermaßnahmen bezüglich des Home Offices aktuell nur geltend gemacht werden können, wenn der Arbeitgeber die Arbeit im Homeoffice anweist und oder die Bürogebäude des Unternehmens wegen des Coronavirus schließen.

Der freiwillige Gang ins Homeoffice während der Corona-Krise könnte also dazu führen, dass keine Steuerrückerstattungen geltend gemacht werden können. Diese Regelung steht jedoch aktuell zur Debatte. Zahlreiche Politiker fordern bereits, dass Zusatzkosten durch das Homeoffice unbürokratisch bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden sollen. Es ist sogar von einer geplanten Tagespauschale die Rede, die beinhaltet, dass pro Tag im Homeoffice ein Pauschalbetrag von fünf Euro als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden kann, jedoch maximal 600 Euro pro Jahr.

Das Kurzarbeitergeld

Vielen Unternehmen in Deutschland sind seit Beginn der Corona-Krise die Aufträge weggebrochen und in vielen Branchen brachen die Einnahmen im Laufe des Jahres um mehr als 50 Prozent ein. Um Unternehmen davor zu bewahren, Mitarbeiterentlassungen als Folge der Gewinneinbußen wählen zu müssen, erleichterte die Bundesregierung bereits am 16. März 2020 den Zugang zum Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 1. März. Unternehmen können Kurzarbeitergeld beantragen, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Ausfall betroffen sind. Der Arbeitgeber wird dadurch bei den Kosten der Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entlastet. So können Unternehmen ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch bei Auftragsausfällen weiter beschäftigen, was die nachhaltige Stabilisierung der wirtschaftlichen Entwicklung fördern soll. Die Agentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld als teilweisen Ersatz für den durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall entfallenen Lohn. Sie ersetzt demnach einen Teil des weggefallenen Nettoeinkommens. Es muss erwähnt werden, dass die Erhöhung des Kurzarbeitergelds abhängig von der Dauer der Kurzarbeit ist. Bisher zahlte die Bundesagentur für Arbeit bei kinderlosen Beschäftigten in Kurzarbeit 60 Prozent und für Eltern 67 Prozent des Lohnausfalls. Das sogenannt „Sozialschutz-Paket II“ hält fest, dass das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Monat des Bezugs für kinderlose Beschäftigte auf 70 Prozent und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 80 Prozent des Lohnausfalls erhöht. Bei Beschäftigten mit Kindern beläuft sich die Erhöhung ab dem vierten Monat des Bezugs auf 77 Prozent und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 87 Prozent. Diese Erhöhungen gelten bereits bis zum 31. Dezember 2020. Voraussetzung für die Erhöhung ist, dass die reguläre Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent gekürzt wird.

Das Bundeskabinett hat am 16. September 2020 beschlossen, diese Maßnahmen bis Ende 2021 zu verlängern. Somit gilt, dass die Bezugsdauer für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate verlängert wird, somit also bis zum 31.12.2021. Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer wird ebenfalls für alle Verleihbetriebe, die bis spätestens zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. In manchen Unternehmen unterstützt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber seine Arbeitnehmenden zusätzlich in Form von Arbeitgeberzuschüssen. Diese Maßnahme soll die Lohnlücke für die Mitarbeiter so klein wie möglich zu halten. Dieser freiwillige Aufschlag war bisher zwar sozialversicherungsfrei, aber lohnsteuerpflichtig. Das will die Bundesregierung nun ändern. Stockt der Unternehmer das Kurzarbeitergeld auf bis zu 80 Prozent der „Nettoentgeltdifferenz“ auf, so soll diese Zusatzzahlung künftig lohnsteuerfrei sein. Des Weiteren gilt, den Arbeitgebern werden die Sozialversicherungsbeiträge, die sie für die Kurzarbeit ihrer Arbeitnehmer zahlen müssen, bis zum 30. Juni 2021 in voller Höhe durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet. Wenn in einem Unternehmen bis zum 30. Juni 2021 mit der Kurzarbeit begonnen wurde, werden vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 die Sozialversicherungsbeiträge bis zu 50 Prozent erstattet. Weiterhin wurden die Hinzuverdienstregeln gelockert. Ab dem 1. Mai darf jeder Beschäftigte in Kurzarbeit Geld bis zur vollen Höhe seines bisherigen Monatsgehalts hinzuverdienen. Bis Mitte des Jahres war dies nur Arbeitnehmern in systemrelevanten Berufen erlaubt. Nun wurde diese Möglichkeit auf alle Arbeitnehmer erweitert. Auch diese Regelung soll bis zum 31. Dezember 2020 befristet sein.







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Sophie Jordan
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