B

Bundesreisekostengesetz

Was ist eine Dienstreise und was muss bei der Abrechnung beachtet werden? Diese und andere Fragen beantwortet Circula.

5 min
Letztes Update:
August 26, 2024

Wer als Richter, Lehrer oder Angestellter in einer Bundesbehörde tätig ist, muss sich bei der Abrechnung seiner Reisekosten an bestimmte Vorgaben halten. Diese regelt das Bundesreisekostengesetz. Hier erfahren Sie mehr über dessen Geltungsbereich und die Inhalte.

Der Nutzen des BRKG

Das Bundesreisekostengesetz wurde am 28. Juni 2021 letztmalig geändert. Mit dem bereits 1965 eingeführten Gesetz wird detailliert aufgeführt, welche Bestandteile einer Dienstreise wie abgerechnet werden können. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung und dem Inkrafttreten des BRKG versucht, verschiedene vorherige Regelungen zu bündeln, um so die Reisekostenabrechnung in der Verwaltung einfacher und transparenter zu machen.


Wichtige Fragen zum Bundesreisekostengesetz

Was wird im BRKG geregelt?

Gemäß Paragraph 1 BRKG bezieht sich das Gesetz auf die Vergütung von Reisekosten für Beamt:innen und Beamte des Bundes. Hierzu gehören auch Richter:innen oder Soldat:innen sowie Beschäftigte der Bundesverwaltung.


Welche Reisekosten werden berücksichtigt?

Das Bundesreisekostengesetz bezieht sich auf Reisen, die unternommen werden, um dienstliche Angelegenheiten wahrzunehmen. Dementsprechend gilt das BRKG für Dienstreisen. Die Reisekosten können erstattet werden, wenn diese Dienstreise schriftlich auf Papier oder digital von einem Vorgesetzten angeordnet wurde und das entsprechende Dienstgeschäft nur vor Ort an einem anderen Arbeitsplatz möglich ist und nicht via Videokonferenz erledigt werden könnte.


Wer ist von den Regelungen des BRKG betroffen?

Neben Beamt:innen des Bundes können auch Beschäftigte nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) Reisekosten nach dem BRKG abrechnen. Meist beziehen sich tarifvertragliche Regelungen direkt auf das Bundesreisekostengesetz.


Aufbau und Teilbereiche des Bundesreisekostengesetzes

Das Bundesreisekostengesetz regelt nach Paragraf 1, Absatz 2 die Vergütung von Reisekosten für sieben Bereiche:

1. Erstattung von Fahrt- und Flugkosten (§4 BRKG)

Gemäß BRKG werden die Kosten für Flug- oder Bahntickets oder für andere sogenannte „regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel“ in der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet. Wer einen Behinderungsgrad von 50 Prozent hat, kann sich die Fahrt in der nächsthöheren Klasse erstatten lassen. Das gilt auch für Bahnfahrten der Deutschen Bahn, wenn die Fahrt länger als zwei Stunden dauert.

Nach einer ausreichenden Begründung ist auch die Erstattung eines Taxis oder Mietwagens über das BRKG möglich.


2. Wegstreckenentschädigung (§5 BRKG)

Verwenden Beamt:innen das eigene Auto, können diese 20 Cent pro gefahrenen Kilometer an Reisekosten erstattet bekommen. Die maximale Erstattung beträgt 130 Euro, in Ausnahmen bis zu 150 Euro.


Wichtig: Wer mit einer Kollegin oder einem Kollegen mitfährt, kann keine Wegstreckenentschädigung beantragen. Gleiches gilt, wenn Beschäftigte des Bundes ein Dienstfahrzeug nutzen dürfen.


3. Tagegeld (§6 BRKG)

Der Bund erstattet den Mehraufwand für die Verpflegung während der Dienstreise. Bei einer „geringen“ Entfernung zum Dienstort wird kein Tagegeld gewährt. Wer „von Amts wegen unentgeltliche Verpflegung erhält“, kann kein Tagegeld beantragen bzw. das Tagegeld wird entsprechend gekürzt.


4. Übernachtungsgeld (§7 BRKG)

Für Übernachtungen erhalten Dienstreisende eine Erstattung von 20 Euro pro Nacht. Höhere Erstattungen sind möglich. Keine Übernachtungsgeld gibt es, wenn das Beförderungsmittel zum Schlafen genutzt werden kann, z.B. der Schlafwagen eines Zuges.


5. Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§8 BRKG)

Wenn Beschäftigte des Bundes länger als 14 Tage auf Dienstreise sind, wird das Tagegeld ab dem 15. Tag um 50 Prozent gesenkt. Übernachtungspauschalen sind dann nicht mehr üblich.


6. Aufwands- und Pauschvergütung (§9 BRKG)

Sind die Kosten einer Dienstreise geringer als üblich, können Dienstreisende eine Aufwandsentschädigung in Form einer Pauschale erhalten. Diese lässt sich laut BRKG z.B. über Stundensätze ermitteln.


7. Erstattung sonstiger Kosten (§10 BRKG)

Wie bei der Reisenebenkostenabrechnung in Unternehmen werden auch bei Beschäftigten des Bundes Nebenkosten der Dienstreise erstattet. Hierzu gehören u.a. Parkgebühren oder Mautgebühren. Grundsätzlich handelt es sich bei diesen Kosten um alle, die sich nicht mit den bisher aufgeführten Punkten abdecken lassen.

Das Bundesreisekostengesetzt hat die Abrechnung von Kosten für eine Dienstreise vereinfacht. Dennoch kann es einige Fallstricke geben. Mit der Reisekosten-App von Circula sorgen Behörden dafür, dass Beschäftigte des Bundes die Kosten auf der Dienstreise gemäß BRKG korrekt abrechnen können.